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Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt dem Namen Förderverein der Regionalen Schule „J.W. v. Goethe“e.V..
(2) Er hat seinen Sitz in Parchim.
(3) Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, durch Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, ehemaligen Lehrern, Schülern sowie ehemaligen Schülern und Freunden die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule zu fördern.
(3) Durch Geld – und Sachspenden ermöglicht der Verein die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, auch solche kultureller Art, die im Aufgabenbereich einer modernen Schule förderungswürdig sind.
(4) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) (Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden (Aufnahmeverfahren).
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Rückzahlung der Aufnahmegebühr ist nicht möglich.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlußverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht ein Jahr lang nicht nachkommen, wird die Mitgliedschaft aberkannt.

§ 5 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag regelt sich nach der Beitragsordnung, die mit einer 2/3 Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, zu beschließen ist.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen dürfen. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister/in und dem / der Protokollführer/in. Dem Vorstand gehören ferner der Justitiar und ein Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit an
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertretern dem Schatzmeister sowie dem Protokollführer.
(3) Vertretungsmacht haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schatzmeister sowie der Protokollführer und jeder alleine.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen zu organisieren und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er kann einen Geschäftsführer zur Verwaltung und Führung aller Geschäftsangelegenheiten des Vereins einsetzen und abberufen.
(5) Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Stimme hat.
(6) Der Vorstand entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen ab 10.000,- €.
(8) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 (vier) Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung.
(2) Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, die Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden ist hierfür erforderlich, zur Abberufung des Geschäftsführers muss der Vorstand einen Beschluss mit 2/3 der abgegebenen Stimmen fassen.
(3) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorsitzende des Vorstandes. Dessen Aufsichts- und Weisungsbefugnis beschränkt sich im Bereich der eigenen Zuständigkeit des Geschäftsführers auf die Ordnungsmäßigkeit und Effektivität der Wahrnehmung dieser Aufgaben und auf die Beachtung der Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist 1x jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 45 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan
b) die Aufgaben des Vereins
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Genehmigung der Geschäftsordnung
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzungen zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Schüler der Regionalen Schule „J.W. v. Goethe“ zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Parchim, 23.01.2008
 

Schlagzeilen

 1. Mitgliederversammlung

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